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Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren

 

Die gerichtliche Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren ist von der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrens-/Prozesskostenhilfe zu unterscheiden.

 

Die Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren ist immer notwendig, wenn die Schwere der angeklagten Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies erfordert. Deshalb bestellt das Strafgericht in solchen Fällen ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger. Vor dieser Entscheidung hat der Verdächtigte die Möglichkeit einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen, der ihm in der Regel als Verteidiger zu bestellen ist.   

 

Die Entscheidung darüber, wer die Vergütung und Auslagen des bestellten Verteidigers zu tragen hat, trifft das Gericht bei Abschluss des Verfahrens.



Rechtsanwalt Michael Görlitz  |  RA-Goerlitz@t-online.de