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Verhaltensempfehlungen für das Bußgeldverfahren

Jeder Betroffene hat das Recht, zu schweigen, ohne rechtlich Nachteile befürchten zu müssen.

Man sollte deshalb schon vor Ort grundsätzlich keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei machen und nichts unterschreiben! Solange der Inhalt der Ermittlungsakte nicht bekannt ist, sollte dem Schweigen der Vorzug gegeben werden.

Es empfiehlt sich die Einschaltung eines fachlich spezialisierten Rechtsanwalts.

Es ist nicht von Vorteil, mit der Bußgeldbehörde über den Vorwurf zu diskutieren, Ausreden zu formulieren oder den Anhörungsbogen mit der Bitte, keine Punkte zu geben, an die Bußgeldbehörde zurückzusenden.

Bekommt zunächst der Halter des betroffenen Kfz. einen Zeugenfragebogen, ist es ebenfalls nicht immer ratsam, sofort Angaben zur Sache zu machen. Über die Angaben zur Person hinausgehende Angaben sind zumeist taktisch unklug.

Man sollte wissen, dass man zur Fahrerermittlung weder verpflichtet ist, der Polizei die Haustür zu öffnen noch auf polizeiliche Vorladung zu erscheinen und/oder sich gegenüber der Polizei zu äußern.



Rechtsanwalt Michael Görlitz  |  RA-Goerlitz@t-online.de